Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abgabenexekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 30
Inkrafttretensdatum
01.01.1950
Außerkrafttretensdatum
30.06.2020
Abkürzung
AbgEO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz einsDas auf einer Liegenschaft befindliche Zubehör derselben (§§ 294 bis 297 a. b. G. B.) darf nur mit dieser Liegenschaft selbst in Vollstreckung gezogen werden.Das auf einer Liegenschaft befindliche Zubehör derselben (Paragraphen 294 bis 297 a. b. G. B.) darf nur mit dieser Liegenschaft selbst in Vollstreckung gezogen werden.
(2)Absatz 2Auf das Bergwerkszubehör und das Zubehör von Schiffen und Flößen findet eine abgesonderte Vollstreckung nicht statt.
Schlagworte
Pfändungsschutz, §§ 294 bis 297 ABGB,
JGS Nr. 946/1811
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2023
Gesetzesnummer
10003825
Dokumentnummer
NOR12042266
Alte Dokumentnummer
N3194914916T