Bundesrecht konsolidiert: Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 8, Fassung vom 16.01.2025

Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 8

Kurztitel

Finanz-Verfassungsgesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 45/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

06.06.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

F-VG 1948

Index

30/01 Finanzverfassung

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie ausschließlichen Landes(Gemeinde)abgaben, die Zuschläge der Länder (Gemeinden) zu Bundesabgaben und die Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand wie eine Bundesabgabe werden vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 3 bis 5 durch die Landesgesetzgebung geregelt.
  2. Absatz 2Die Landesgesetzgebung kann solche Abgaben dem Land vorbehalten, sie zwischen dem Land und den Gemeinden teilen oder den Gemeinden überlassen. Sie hat bei dieser Regelung nicht nur auf die finanzielle Lage des Landes, sondern auch auf die Erhaltung der finanziellen Lebensfähigkeit der Gemeinden Rücksicht zu nehmen.
  3. Absatz 3Neben Bundesabgaben dürfen Zuschläge der Länder (Gemeinden) oder gleichartige Abgaben der Länder (Gemeinden) von demselben Besteuerungsgegenstand nur mit bundesgesetzlicher Ermächtigung erhoben werden.
  4. Absatz 4Abgaben der Länder (Gemeinden), die die Einheit des Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebietes verletzen oder in ihrer Wirkung Zwischenzöllen oder sonstigen Verkehrsbeschränkungen gleichkommen, dürfen nicht erhoben werden, Verbrauchsabgaben der Länder (Gemeinden), die auch den Verbrauch außerhalb des Geltungsgebietes der Abgaben treffen oder nicht grundsätzlich den gesamten Verbrauch in diesem Geltungsgebiet erfassen, sind unzulässig. Diese Bestimmungen sind jedoch auf Abgaben auf entgeltliche Lieferungen, für die eine bundesgesetzliche Ermächtigung besteht, nicht anzuwenden.
  5. Absatz 5Die Landesgesetzgebung kann Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben. Solche Landesgesetze müssen die wesentlichen Merkmale dieser Abgaben, insbesondere auch ihr zulässiges Höchstausmaß bestimmen.
  6. Absatz 6Die Landesgesetzgebung kann Gemeinden zur Erhebung bestimmter Abgaben verpflichten oder die Landesregierung ermächtigen, für die Gemeinden bestimmte Abgaben, zu deren Erhebung die Gemeinden berechtigt wären, zu erheben, wenn dies zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes oder zur Deckung bestimmter Erfordernisse im Haushalt der Gemeinden erforderlich ist.

Anmerkung

Vgl. zu Abs. 4: Art. 4 sowie Art. 10 Abs. 1 Z 2 und 5 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930.

Schlagworte

Ausschließliche Landesabgabe, Ausschließliche Gemeindeabgabe

Im RIS seit

05.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2012

Gesetzesnummer

10003819

Dokumentnummer

NOR40139645

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/45/P8/NOR40139645