Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanz-Verfassungsgesetz 1948
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
F-VG 1948
Index
30/01 Finanzverfassung
Text
§ 10.Paragraph 10,
Ist ein von einer Gemeindevertretung gefaßter Beschluß auf Ausschreibung von Abgaben, der ohne Erlassung eines Landesgesetzes in Kraft treten soll, gesetzwidrig, so kann der Bundesminister für Finanzen von der Landesregierung seine Aufhebung verlangen. Erfolgt diese nicht innerhalb eines Monates nach Einlangen dieser Aufforderung, so kann der Bundesminister für Finanzen die Aufhebung des Beschlusses beim Verfassungsgerichtshof beantragen.
Anmerkung
Siehe dazu auch: Art. 139 B-VG,
BGBl. Nr. 1/1930.
Schlagworte
Verordnungsprüfung
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2012
Gesetzesnummer
10003819
Dokumentnummer
NOR40045892