Bundesrecht konsolidiert: Kapitalverkehrsteuergesetz § 10, Fassung vom 31.12.2015

Kapitalverkehrsteuergesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalverkehrsteuergesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 1058/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

KVG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Paragraph 10,

Erklärungspflicht

  1. Absatz einsÜber Rechtsvorgänge, die der Gesellschaftsteuer unterliegen, ist bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem der Rechtsvorgang stattgefunden hat, zweitfolgenden Monats, beim Finanzamt eine Abgabenerklärung vorzulegen. Dies gilt auch für Rechtsvorgänge, die von der Besteuerung ausgenommen sind. Ist über den Rechtsvorgang eine Urkunde aufgenommen worden, so ist diese der Abgabenerklärung in Abschrift anzuschließen. Diese Verpflichtungen entfallen insgesamt bei Rechtsvorgängen, für die gemäß Paragraph 10 a, eine Selbstberechnung der Steuer erfolgt.
  2. Absatz 2Zur Vorlage der Abgabenerklärung sind die am Rechtsvorgang Beteiligten sowie die Notare, Rechtsanwälte und sonstigen Bevollmächtigten, die bei dem Rechtsvorgang oder bei der Errichtung der Vertragsurkunde über den Rechtsvorgang mitgewirkt haben, zur ungeteilten Hand verpflichtet. Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder haben die Abgabenerklärung elektronisch zu übermitteln, sofern dies dem Notar, Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder auf Grund seiner technischen Voraussetzungen zumutbar ist. Ist über den in der elektronischen Abgabenerklärung enthaltenen Rechtsvorgang eine Urkunde errichtet worden, die in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv aufgenommen wurde, so ist der Abgabenbehörde der Zugriffscode zu dieser Urkunde bekannt zu geben. Die Abgabenbehörde ist berechtigt, auf diese Urkunde lesend zuzugreifen. Abweichend von Absatz eins, ist die Urkunde nur über Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen; auf der Urkunde ist der im automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff (Erfassungsnummer) anzugeben. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Übermittlung der elektronischen Abgabenerklärung mit Verordnung näher zu regeln.

Im RIS seit

14.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2015

Gesetzesnummer

10003785

Dokumentnummer

NOR40124253