Bundesrecht konsolidiert: Kapitalverkehrsteuergesetz § 4, Fassung vom 19.12.2008

Kapitalverkehrsteuergesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalverkehrsteuergesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 1058/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

20.08.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

KVG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte


Bezugszeitraum: ab 1.1.1995 vgl. § 38 Abs. 1

Text

§ 4

Kapitalgesellschaften

  1. (1) Kapitalgesellschaften sind
    1. 1.
      Aktiengesellschaften,
    2. 2.
      Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
  2. (2) Als Kapitalgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes gelten auch
    1. 1.
      Kommanditgesellschaften, zu deren persönlich haftenden Gesellschaftern eine Kapitalgesellschaft gehört,
    2. 2.
      Kommandit-Erwerbsgesellschaften, zu deren persönlich haftenden Gesellschaftern eine Kapitalgesellschaft gehört,
    3. 3.
      Gesellschaften, die nach ausländischem Recht gegründet worden sind und den in Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 oder Z 2 bezeichneten Gesellschaften entsprechen.
  3. (3) Kapitalgesellschaften gelten als inländische, wenn
    1. 1.
      der Ort der Geschäftsleitung sich im Inland befindet oder
    2. 2.
      sie ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben und der Ort ihrer Geschäftsleitung sich nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet.
  4. (4) Als ausländische Kapitalgesellschaften gelten die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Gesellschaften, soweit sie nicht nach Abs. 3 inländische Kapitalgesellschaften sind.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2015

Gesetzesnummer

10003785

Dokumentnummer

NOR12053750

Alte Dokumentnummer

N3199440351J