Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kapitalverkehrsteuergesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
20.08.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Abkürzung
KVG
Index
32/06 Verkehrsteuern
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.1995 vgl. § 38 Abs. 1
Text
§ 4
Kapitalgesellschaften
(1) Kapitalgesellschaften sind
Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
(2) Als Kapitalgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes gelten auch
Kommanditgesellschaften, zu deren persönlich haftenden Gesellschaftern eine Kapitalgesellschaft gehört,
Kommandit-Erwerbsgesellschaften, zu deren persönlich haftenden Gesellschaftern eine Kapitalgesellschaft gehört,
Gesellschaften, die nach ausländischem Recht gegründet worden sind und den in Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 oder Z 2 bezeichneten Gesellschaften entsprechen.
(3) Kapitalgesellschaften gelten als inländische, wenn
der Ort der Geschäftsleitung sich im Inland befindet oder
sie ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben und der Ort ihrer Geschäftsleitung sich nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet.
(4) Als ausländische Kapitalgesellschaften gelten die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Gesellschaften, soweit sie nicht nach Abs. 3 inländische Kapitalgesellschaften sind.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2015
Gesetzesnummer
10003785
Dokumentnummer
NOR12053750
Alte Dokumentnummer
N3199440351J