Bundesrecht konsolidiert: Kapitalverkehrsteuergesetz § 11, Fassung vom 18.12.2001

Kapitalverkehrsteuergesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalverkehrsteuergesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 1058/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

04.08.1945

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

KVG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte


Bezugszeitraum von Abs. 1 Z 1 endet mit 31. 12. 1967 (BGBl.
Nr. 158/1966).

Text

Teil II
Wertpapiersteuer

Paragraph 11,

Gegenstand der Steuer

  1. Absatz einsDer Wertpapiersteuer unterliegen:
    1. Ziffer eins
      der Erwerb verzinslicher Forderungsrechte gegen einen inländischen Schuldner durch den ersten Erwerber, wenn die Forderungsrechte in Schuldverschreibungen verbrieft sind;
    2. Ziffer 2
      der Erwerb verzinslicher Forderungsrechte gegen einen ausländischen Schuldner auf Grund der ersten Veräußerung im Inland, wenn die Forderungsrechte in Schuldverschreibungen verbrieft sind und sich die Schuldverschreibungen im Inland befinden;
    3. Ziffer 3
      der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft auf Grund der ersten Veräußerung im Inland, wenn die Gesellschaftsrechte in Wertpapieren (einschließlich Zwischenscheinen) verbrieft sind und sich die Wertpapiere im Inland befinden.
  2. Absatz 2Dem Erwerb von Forderungsrechten und Gesellschaftsrechten steht der Erwerb eines Pfandrechts oder Zurückbehaltungsrechts an den Wertpapieren (Schuldverschreibungen und verbrieften Gesellschaftsrechten) gleich.
  3. Absatz 3Als erste Veräußerung im Inland (Absatz 1 Ziffern 2, 3) gilt es nicht, wenn das der Veräußerung zugrunde liegende Geschäft durch Briefwechsel, Telegramm, Fernsprecher oder Funkspruch zwischen einem Ort des Inlands und einem Ort des Auslands zustande gekommen ist. Dagegen gilt als erste Veräußerung im Inland die Ausgabe eines Wertpapiers im Inland an einen im Ausland befindlichen Erwerber.
  4. Absatz 4Als erste Veräußerung im Inland gilt es außerdem nicht, wenn ein inländischer Kommissionär, der für Rechnung eines inländischen Kommittenten ein Wertpapier durch ein im Ausland abgeschlossenes Geschäft erworben hat, in Ausführung des Kommissionsgeschäfts das Wertpapier dem inländischen Kommittenten übereignet.

Anmerkung

1. ÜR: Art. I, BGBl. Nr. 158/1966.
2. Fassung zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 99/1945

Schlagworte

Steuergegenstand, Namensaktie

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10003785

Dokumentnummer

NOR12041852

Alte Dokumentnummer

N3193414498S