Bundesrecht konsolidiert: Kapitalverkehrsteuergesetz § 10, Fassung vom 18.12.2001

Kapitalverkehrsteuergesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalverkehrsteuergesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 1058/1934 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

13.01.1999

Außerkrafttretensdatum

18.12.2001

Abkürzung

KVG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1
ab 1. 7. 1999
§ 38 Abs. 1 Z 3 idF BGBl. I Nr. 28/1999

Text

Paragraph 10,

Erklärungspflicht

  1. Absatz einsÜber Rechtsvorgänge, die der Gesellschaftsteuer unterliegen, ist bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem der Rechtsvorgang stattgefunden hat, zweitfolgenden Monats, beim Finanzamt eine Abgabenerklärung vorzulegen. Dies gilt auch für Rechtsvorgänge, die von der Besteuerung ausgenommen sind. Ist über den Rechtsvorgang eine Urkunde aufgenommen worden, so ist diese der Abgabenerklärung in Abschrift anzuschließen. Diese Verpflichtungen entfallen insgesamt bei Rechtsvorgängen, für die gemäß Paragraph 10 a, eine Selbstberechnung der Steuer erfolgt.
  2. Absatz 2Zur Vorlage der Abgabenerklärung sind die am Rechtsvorgang Beteiligten sowie die Notare, Rechtsanwälte und sonstigen Bevollmächtigten, die bei dem Rechtsvorgang oder bei der Errichtung der Vertragsurkunde über den Rechtsvorgang mitgewirkt haben, zur ungeteilten Hand verpflichtet.

Gesetzesnummer

10003785

Dokumentnummer

NOR12057343

Alte Dokumentnummer

N3199956930L