Bundesrecht konsolidiert: Kapitalverkehrsteuergesetz § 20, Fassung vom 30.09.2000

Kapitalverkehrsteuergesetz § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalverkehrsteuergesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 1058/1934 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 79/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

04.08.1945

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

KVG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a idF BGBl. I Nr.
106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II Nr. 324/2000.

Text

Paragraph 20,

Ausnahmen von der Besteuerung

Von der Besteuerung ausgenommen sind:

  1. Ziffer eins
    Geschäfte, die die Zuteilung von Wertpapieren an den ersten Erwerber zum Gegenstand haben,
  2. Ziffer 2
    die Annahme von Schuldverschreibungen des Reichs, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder eines Zweckverbandes, wenn die Schuldverschreibungen zur Entrichtung öffentlicher Abgaben an Zahlungs Statt hingegeben werden,
  3. Ziffer 3
    Anschaffungsgeschäfte über Schatzanweisungen des Reichs, eines Landes oder der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft, wenn die Schatzanweisungen spätestens binnen drei Jahren seit dem Tag des Geschäftsabschlusses fällig werden.

Schlagworte

Steuerbefreiung

Gesetzesnummer

10003785

Dokumentnummer

NOR12041861

Alte Dokumentnummer

N3193414507S