Bundesrecht konsolidiert: Kapitalverkehrsteuergesetz § 3, Fassung vom 19.08.1994

Kapitalverkehrsteuergesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalverkehrsteuergesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 1058/1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 131/1972

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

03.05.1972

Außerkrafttretensdatum

19.08.1994

Abkürzung

KVG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Paragraph 3,

Gesellschafterdarlehen

  1. Absatz einsAusgenommen ist die Gewährung von Darlehen, wenn sie in Schuldverschreibungen verbrieft sind, die unter die Wertpapiersteuer fallen.
  2. Absatz 2Darlehen, die der Ehegatte eines Gesellschafters gewährt, gelten als Darlehen des Gesellschafters.
  3. Absatz 3Der Gewährung von Darlehen steht es gleich, wenn der Gesellschafter gestundete Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft erwirbt oder Forderungen, die ihm selbst gegen die Gesellschaft zustehen, stundet.

Anmerkung

§ 3 durch Aufhebung von Abs. 1, 1. Satz durch BGBl. Nr. 282/1969
gegenstandslos.

Gesetzesnummer

10003785

Dokumentnummer

NOR12041844

Alte Dokumentnummer

N3193414490S