die näheren Anforderungen an die technischen Komponenten und Verfahren sowie die technischen Produkte und sonstigen Mittel zur Anwendung der §§ 7 Abs. 2, 10 und 18, die Durchführung der Prüfung der technischen Komponenten und Verfahren nach § 18 sowie die Ausstellung der Bestätigung, daß diese Anforderungen erfüllt sind,die näheren Anforderungen an die technischen Komponenten und Verfahren sowie die technischen Produkte und sonstigen Mittel zur Anwendung der Paragraphen 7, Absatz 2,, 10 und 18, die Durchführung der Prüfung der technischen Komponenten und Verfahren nach Paragraph 18, sowie die Ausstellung der Bestätigung, daß diese Anforderungen erfüllt sind,