(3)Absatz 3Der ZDA haftet nicht, wenn er nachweist, daß ihn und seine Leute an der Verletzung der Verpflichtungen nach den Abs. 1 und 2 kein Verschulden trifft. Kann der Geschädigte als wahrscheinlich dartun, daß die Verpflichtungen nach den Abs. 1 und 2 verletzt oder die zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen getroffenen Vorkehrungen kompromittiert wurden, so wird vermutet, daß der Schaden dadurch verursacht wurde. Diese Vermutung ist widerlegt, wenn der ZDA als wahrscheinlich dartut, daß der Schaden nicht durch eine Verletzung bzw. Kompromittierung der im zweiten Satz genannten Verpflichtungen und Vorkehrungen verursacht wurde.Der ZDA haftet nicht, wenn er nachweist, daß ihn und seine Leute an der Verletzung der Verpflichtungen nach den Absatz eins und 2 kein Verschulden trifft. Kann der Geschädigte als wahrscheinlich dartun, daß die Verpflichtungen nach den Absatz eins und 2 verletzt oder die zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen getroffenen Vorkehrungen kompromittiert wurden, so wird vermutet, daß der Schaden dadurch verursacht wurde. Diese Vermutung ist widerlegt, wenn der ZDA als wahrscheinlich dartut, daß der Schaden nicht durch eine Verletzung bzw. Kompromittierung der im zweiten Satz genannten Verpflichtungen und Vorkehrungen verursacht wurde.