Bundesrecht konsolidiert: Signaturgesetz § 23, Fassung vom 30.06.2016

Signaturgesetz § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Signaturgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 190/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016

Abkürzung

SigG

Index

20/12 Urkunden

Text

Haftung der ZDA

Paragraph 23,
  1. Absatz einsEin ZDA, der ein Zertifikat als qualifiziertes Zertifikat ausstellt oder für ein solches Zertifikat nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, einsteht, haftet gegenüber jeder Person, die auf das Zertifikat vertraut, dafür, daß
    1. Ziffer eins
      alle Angaben im qualifizierten Zertifikat im Zeitpunkt seiner Ausstellung richtig sind und das Zertifikat alle für ein qualifiziertes Zertifikat vorgeschriebenen Angaben enthält,
    2. Ziffer 2
      der im qualifizierten Zertifikat angegebene Signator im Zeitpunkt der Ausstellung des Zertifikats im Besitz jener Signaturerstellungsdaten ist, die den im Zertifikat angegebenen Signaturprüfdaten entsprechen,
    3. Ziffer 3
      die Signaturerstellungsdaten und die ihnen zugeordneten Signaturprüfdaten einander bei Verwendung der von ihm bereitgestellten oder als geeignet bezeichneten Produkte und Verfahren in komplementärer Weise entsprechen,
    4. Ziffer 4
      das Zertifikat bei Vorliegen der Voraussetzungen unverzüglich widerrufen wird und die Widerrufsdienste verfügbar sind sowie
    5. Ziffer 5
      die Anforderungen des Paragraph 7, erfüllt und für die Erzeugung und Speicherung von Signaturerstellungsdaten sowie für die Erstellung und Speicherung von qualifizierten Zertifikaten technische Komponenten und Verfahren nach Paragraph 18, verwendet werden.
  2. Absatz 2Ein ZDA haftet zudem dafür, daß für die von ihm bereitgestellten oder als geeignet bezeichneten Produkte, Verfahren und sonstigen Mittel für die Erstellung elektronischer Signaturen sowie für die Darstellung zu signierender Daten nur technische Komponenten und Verfahren nach Paragraph 18, verwendet werden.
  3. Absatz 3Der ZDA haftet nicht, wenn er nachweist, daß ihn und seine Leute an der Verletzung der Verpflichtungen nach den Absatz eins und 2 kein Verschulden trifft. Kann der Geschädigte als wahrscheinlich dartun, daß die Verpflichtungen nach den Absatz eins und 2 verletzt oder die zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen getroffenen Vorkehrungen kompromittiert wurden, so wird vermutet, daß der Schaden dadurch verursacht wurde. Diese Vermutung ist widerlegt, wenn der ZDA als wahrscheinlich dartut, daß der Schaden nicht durch eine Verletzung bzw. Kompromittierung der im zweiten Satz genannten Verpflichtungen und Vorkehrungen verursacht wurde.
  4. Absatz 4Enthält ein qualifiziertes Zertifikat eine Einschränkung des Anwendungsbereichs, so haftet der ZDA nicht für Schäden, die sich aus einer anderen Verwendung des Zertifikats ergeben. Enthält ein qualifiziertes Zertifikat einen bestimmten Transaktionswert, bis zu dem das Zertifikat verwendet werden darf, so haftet der ZDA nicht für Schäden, die sich aus der Überschreitung dieses Transaktionswerts ergeben.
  5. Absatz 5Die Haftung eines ZDA nach Absatz eins bis 3 kann im vorhinein weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
  6. Absatz 6Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Rechtsvorschriften, nach denen Schäden in anderem Umfang oder von anderen Personen als nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen sind, bleiben unberührt.

Anmerkung

1. Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG: Art. 5, BGBl. I Nr. 8/2008
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2008

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2016

Gesetzesnummer

10003685

Dokumentnummer

NOR40095870