Bundesrecht konsolidiert: Signaturgesetz § 25, Fassung vom 14.11.2014

Signaturgesetz § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Signaturgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 190/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016

Abkürzung

SigG

Index

20/12 Urkunden

Text

8. Abschnitt
Schlußbestimmungen

Signaturverordnung

§ 25.

Der Bundeskanzler hat mit Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen über

  1. 1.
    die Festsetzung pauschaler kostendeckender Gebühren für die Leistungen der Aufsichtsstelle und der RTR-GmbH sowie die Vorschreibung dieser Gebühren,
  2. 2.
    die Festsetzung der zur Erfüllung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen ausreichenden Finanzmittel sowie der für die Abdeckung des Haftungsrisikos der ZDA ausreichenden Finanzmittel, insbesondere die Festsetzung einer Mindestversicherungssumme für eine Haftpflichtversicherung,
  3. 3.
    die Zuverlässigkeit des ZDA und seines Personals (§§ 7 Abs. 1),
  4. 4.
    die näheren Anforderungen an die technischen Komponenten und Verfahren sowie die technischen Produkte und sonstigen Mittel zur Anwendung der §§ 7 Abs. 2, 10 und 18, die Durchführung der Prüfung der technischen Komponenten und Verfahren nach § 18 sowie die Ausstellung der Bestätigung, daß diese Anforderungen erfüllt sind,
  5. 5.
    die Dauer der Weiterführung der Widerrufsdienste durch die Aufsichtsstelle (§ 12 und § 14 Abs. 5),
  6. 6.
    die Anwendungsbereiche, Anforderungen und Toleranzen von qualifizierten Zeitstempeldiensten,
  7. 7.
    (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2008)
  8. 8.
    die Form, Darstellung und Verfügbarkeit des Zertifizierungskonzepts (zB Klartext),
  9. 9.
    die Dauer der Aufbewahrung einer Dokumentation (§ 11) und
  10. 10.
    die Art und Form der Kennzeichnung akkreditierter ZDA.

Anmerkung

1. Vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986
2. Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG: Art. 5, BGBl. I Nr. 8/2008
3. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2008

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2016

Gesetzesnummer

10003685

Dokumentnummer

NOR40095872