Bundesrecht konsolidiert: Signaturgesetz § 25, Fassung vom 31.12.2007

Signaturgesetz § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Signaturgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 190/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.04.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

SigG

Index

20/12 Urkunden

Text

8. Abschnitt

Schlußbestimmungen

Signaturverordnung

Paragraph 25, Der Bundeskanzler hat mit Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen über

  1. Ziffer eins
    die Festsetzung pauschaler kostendeckender Gebühren für die Leistungen der Aufsichtsstelle und der RTR-GmbH sowie die Vorschreibung dieser Gebühren,
  2. Ziffer 2
    die Festsetzung der zur Erfüllung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen ausreichenden Finanzmittel sowie der für die Abdeckung des Haftungsrisikos der Zertifizierungsdiensteanbieter ausreichenden Finanzmittel, insbesondere die Festsetzung einer Mindestversicherungssumme für eine Haftpflichtversicherung,
  3. Ziffer 3
    die Zuverlässigkeit des Zertifizierungsdiensteanbieters und seines Personals (Paragraphen 7, Absatz eins und 14 Absatz 2,),
  4. Ziffer 4
    die näheren Anforderungen an die technischen Komponenten und Verfahren sowie die technischen Produkte und sonstigen Mittel zur Anwendung der Paragraphen 7, Absatz 2,, 10 und 18, die Durchführung der Prüfung der technischen Komponenten und Verfahren nach Paragraph 18, sowie die Ausstellung der Bestätigung, daß diese Anforderungen erfüllt sind,
  5. Ziffer 5
    die Dauer der Weiterführung der Widerrufsdienste durch die Aufsichtsstelle (Paragraph 12 und Paragraph 14, Absatz 5,),
  6. Ziffer 6
    die Anwendungsbereiche, Anforderungen und Toleranzen von sicheren Zeitstempeldiensten,
  7. Ziffer 7
    die Gültigkeitsdauer und die Erneuerung der qualifizierten Zertifikate sowie den Zeitraum und das Verfahren, nach denen eine neue elektronische Signatur angebracht werden sollte (Nachsignieren),
  8. Ziffer 8
    die Form, Darstellung und Verfügbarkeit des Zertifizierungskonzepts (zB Klartext),
  9. Ziffer 9
    die Dauer der Aufbewahrung einer Dokumentation (Paragraph 11,) und
  10. Ziffer 10
    die Art und Form der Kennzeichnung akkreditierter Zertifizierungsdiensteanbieter.

Anmerkung

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Gesetzesnummer

10003685

Dokumentnummer

NOR40017354