§ 1. (1) Zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen einschließlich der in den Verordnungen des Bundesministers für Justiz BGBl. Nr. 358/1979, BGBl. Nr. 333/1982, BGBl. Nr. 177/1987 und BGBl. Nr. 214/1992 festgesetzten Zuschläge wird ein weiterer Zuschlag von 13,5 vH festgesetzt.Paragraph eins, (1) Zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen einschließlich der in den Verordnungen des Bundesministers für Justiz Bundesgesetzblatt Nr. 358 aus 1979,, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1982,, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1987, und Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1992, festgesetzten Zuschläge wird ein weiterer Zuschlag von 13,5 vH festgesetzt.
(2)Absatz 2Die sich hiernach ergebenden Gebühren werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.