Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensreorganisationsgesetz § 24, Fassung vom 31.12.2001

Unternehmensreorganisationsgesetz § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensreorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 114/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

URG

Index

23/03 Sonstiges Insolvenzrecht

Beachte

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Text

Fiktive Schuldentilgungsdauer

Paragraph 24,
  1. Absatz einsZur Errechnung der fiktiven Schuldentilgungsdauer sind die in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungen (Paragraph 224, Absatz 3, C HGB) und Verbindlichkeiten (Paragraph 224, Absatz 3, D HGB), vermindert um die im Unternehmen verfügbaren Aktiva nach Paragraph 224, Absatz 2, B römisch III Ziffer 2 und B römisch IV HGB und die nach Paragraph 225, Absatz 6, HGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen, durch den Mittelüberschuß aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zu dividieren.
  2. Absatz 2Zur Ermittlung des Mittelüberschusses aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit sind vom Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
    1. Ziffer eins
      die auf die gewöhnliche Geschäftstätigkeit entfallenden Steuern vom Einkommen abzuziehen,
    2. Ziffer 2
      die Abschreibungen auf das Anlagevermögen und Verluste aus dem Abgang von Anlagevermögen hinzuzuzählen und die Zuschreibungen zum Anlagevermögen und Gewinne aus dem Abgang von Anlagevermögen abzuziehen und
    3. Ziffer 3
      die Veränderung der langfristigen Rückstellungen zu berücksichtigen.

Schlagworte

HGB, dRGBl. S 219/1897

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011

Gesetzesnummer

10003479

Dokumentnummer

NOR12039450

Alte Dokumentnummer

N2199748261L