Eigenmittelquote
§ 23.Paragraph 23,
Eigenmittelquote im Sinne dieses Gesetzes ist der Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Eigenkapital (§ 224 Abs. 3 A HGB) und den unversteuerten Rücklagen (§ 224 Abs. 3 B HGB) einerseits sowie den Posten des Gesamtkapitals (§ 224 Abs. 3 HGB), vermindert um die nach § 225 Abs. 6 HGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen andererseits, ergibt. Eigenmittelquote im Sinne dieses Gesetzes ist der Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Eigenkapital (Paragraph 224, Absatz 3, A HGB) und den unversteuerten Rücklagen (Paragraph 224, Absatz 3, B HGB) einerseits sowie den Posten des Gesamtkapitals (Paragraph 224, Absatz 3, HGB), vermindert um die nach Paragraph 225, Absatz 6, HGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen andererseits, ergibt.