Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmensreorganisationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 22
Inkrafttretensdatum
01.10.1997
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Abkürzung
URG
Index
23/03 Sonstiges Insolvenzrecht
Beachte
Im Titel der
BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung
BGBl. I Nr. 106/1997.
Text
4. Abschnitt
Haftungsbestimmungen
Voraussetzungen der Haftung
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz einsWird über das Vermögen einer prüfpflichtigen juristischen Person, die ein Unternehmen betreibt, der Konkurs oder der Anschlußkonkurs eröffnet, so haften die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs gegenüber der juristischen Person zur ungeteilten Hand, jedoch je Person nur bis zu einer Million Schilling, für die durch die Konkursmasse nicht gedeckten Verbindlichkeiten, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Konkurs- oder Ausgleichsantrag
einen Bericht des Abschlußprüfers erhalten haben, wonach die Eigenmittelquote (§ 23) weniger als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24) mehr als 15 Jahre beträgt (Vermutung des Reorganisationsbedarfs), und nicht unverzüglich ein Reorganisationsverfahren beantragt oder nicht gehörig fortgesetzt haben odereinen Bericht des Abschlußprüfers erhalten haben, wonach die Eigenmittelquote (Paragraph 23,) weniger als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer (Paragraph 24,) mehr als 15 Jahre beträgt (Vermutung des Reorganisationsbedarfs), und nicht unverzüglich ein Reorganisationsverfahren beantragt oder nicht gehörig fortgesetzt haben oder
einen Jahresabschluß nicht oder nicht rechtzeitig aufgestellt oder nicht unverzüglich den Abschlußprüfer mit dessen Prüfung beauftragt haben.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt auch für Personengesellschaften des Handelsrechts, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter mit Vertretungsbefugnis eine natürliche Person ist. Es haften die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs des persönlich haftenden Gesellschafters mit Vertretungsbefugnis.Absatz eins, gilt auch für Personengesellschaften des Handelsrechts, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter mit Vertretungsbefugnis eine natürliche Person ist. Es haften die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs des persönlich haftenden Gesellschafters mit Vertretungsbefugnis.
(3)Absatz 3Die Haftung besteht bei einem Gesamtvertretungsorgan nur für jene Mitglieder, die die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens abgelehnt haben.
(4)Absatz 4Sonstige Schadenersatzansprüche nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.
Schlagworte
Konkursantrag
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2011
Gesetzesnummer
10003479
Dokumentnummer
NOR12039448
Alte Dokumentnummer
N2199748259L