Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensreorganisationsgesetz § 22, Fassung vom 31.12.2001

Unternehmensreorganisationsgesetz § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensreorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 114/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

URG

Index

23/03 Sonstiges Insolvenzrecht

Beachte

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Text

4. Abschnitt
Haftungsbestimmungen

Voraussetzungen der Haftung

Paragraph 22,
  1. Absatz einsWird über das Vermögen einer prüfpflichtigen juristischen Person, die ein Unternehmen betreibt, der Konkurs oder der Anschlußkonkurs eröffnet, so haften die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs gegenüber der juristischen Person zur ungeteilten Hand, jedoch je Person nur bis zu einer Million Schilling, für die durch die Konkursmasse nicht gedeckten Verbindlichkeiten, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Konkurs- oder Ausgleichsantrag
    1. Ziffer eins
      einen Bericht des Abschlußprüfers erhalten haben, wonach die Eigenmittelquote (Paragraph 23,) weniger als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer (Paragraph 24,) mehr als 15 Jahre beträgt (Vermutung des Reorganisationsbedarfs), und nicht unverzüglich ein Reorganisationsverfahren beantragt oder nicht gehörig fortgesetzt haben oder
    2. Ziffer 2
      einen Jahresabschluß nicht oder nicht rechtzeitig aufgestellt oder nicht unverzüglich den Abschlußprüfer mit dessen Prüfung beauftragt haben.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt auch für Personengesellschaften des Handelsrechts, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter mit Vertretungsbefugnis eine natürliche Person ist. Es haften die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs des persönlich haftenden Gesellschafters mit Vertretungsbefugnis.
  3. Absatz 3Die Haftung besteht bei einem Gesamtvertretungsorgan nur für jene Mitglieder, die die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens abgelehnt haben.
  4. Absatz 4Sonstige Schadenersatzansprüche nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

Schlagworte

Konkursantrag

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011

Gesetzesnummer

10003479

Dokumentnummer

NOR12039448

Alte Dokumentnummer

N2199748259L