Bundesrecht konsolidiert: Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 Art. 1 § 3, Fassung vom 15.10.2024

Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 Art. 1 § 3

Kurztitel

Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 127/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GenRevG 1997

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Auswahl des Revisors

Paragraph 3,
  1. Absatz einsAls Revisor darf bestellt werden:
    1. Ziffer eins
      bei nicht abschlussprüfungspflichtigen Genossenschaften ein in die Liste gemäß Paragraph 17 a, Absatz 2, eingetragener Revisor und
    2. Ziffer 2
      bei abschlussprüfungspflichtigen und nicht abschlussprüfungspflichtigen Genossenschaften außerdem
      1. Litera a
        ein in die Liste gemäß Paragraph 17 a, Absatz 2, eingetragener Revisor, der entweder über eine aufrechte Bescheinigung gemäß Paragraph 35, oder Paragraph 36, des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes (APAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,, oder an seiner Stelle der Prüfungsbetrieb des Revisionsverbandes darüber verfügt, er für den Revisionsverband tätig wird und ihm dieser die Methode der Qualitätssicherung vorgibt, oder
      2. Litera b
        ein Wirtschaftsprüfer, der entweder über eine aufrechte Bescheinigung gemäß Paragraph 35, oder Paragraph 36, APAG oder an seiner Stelle der Prüfungsbetrieb des Revisionsverbandes darüber verfügt, er für den Revisionsverband tätig wird und ihm dieser die Methode der Qualitätssicherung vorgibt, oder
      3. Litera c
        eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die über eine aufrechte Bescheinigung gemäß Paragraph 35, oder Paragraph 36, APAG verfügt.
  2. Absatz 2Gesetzliche Vertreter, Mitglieder des Aufsichtsrats, Arbeitnehmer oder Mitglieder der zu prüfenden Genossenschaft sowie sonstige Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht oder ein Ausschlussgrund vorliegt, dürfen nicht als Revisoren bestellt werden. Ein Revisor hat derartige Umstände dem Vorstand des Revisionsverbands, der ihn bestellt hat, oder dem Gericht, das ihn bestellt hat, unverzüglich bekanntzugeben.
  3. Absatz 3Die bloße Mitgliedschaft in einem Revisionsverband bewirkt keine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit des von diesem Revisionsverband bestellten Revisors bei der Durchführung einer Revision, einer Abschlussprüfung oder einer Bankprüfung. Die Befangenheit oder Ausgeschlossenheit eines Organmitglieds oder Mitarbeiters eines Revisionsverbands kann nicht den Schluss begründen, dass auch eine andere Person, die bei diesem Revisionsverband oder einem anderen unter derselben Bezeichnung agierenden Revisionsverband angestellt oder von diesem Revisionsverband bestellt worden ist, befangen oder ausgeschlossen wäre, es sei denn, dass der Mitarbeiter oder das Organmitglied auf das Ergebnis der Prüfung Einfluss nehmen kann. Die Revisionsverbände haben Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Revisoren und Personen, die möglicherweise in der Lage wären, Einfluss auf Abschlussprüfungen zu nehmen, die Grundsätze der Unabhängigkeit einhalten.

Anmerkung

ÜR: Art. V § 4
EG/EU: Art. XI § 1, BGBl. I Nr. 70/2008; Art. 15, BGBl. I Nr. 43/2016

Im RIS seit

29.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2021

Gesetzesnummer

10003456

Dokumentnummer

NOR40227797