(3)Absatz 3Auf Antrag der Genossenschaft oder von Amts wegen hat das Gericht nach Anhörung der Beteiligten und des bestellten Revisors einen anderen Revisor zu bestellen, wenn dies aus einem in der Person des bestellten Revisors liegenden wichtigen Grund geboten erscheint, insbesondere wenn Besorgnis der Befangenheit besteht. Bei Genossenschaften, die gemäß § 22 Abs. 7 des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften abschlussprüfungspflichtig sind, kann der Antrag auch von Mitgliedern der Genossenschaft, die den zwanzigsten Teil der Stimmrechte oder des Gesamtnennbetrags der Geschäftsanteile auf sich vereinigen, sowie von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde gestellt werden. Der Antrag ist binnen zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Person des Revisors zu stellen. Wird ein wichtiger Grund erst nach der Bestellung bekannt oder tritt er erst danach ein, ist der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Tag zu stellen, an dem die Antragsberechtigten Kenntnis davon erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen können.Auf Antrag der Genossenschaft oder von Amts wegen hat das Gericht nach Anhörung der Beteiligten und des bestellten Revisors einen anderen Revisor zu bestellen, wenn dies aus einem in der Person des bestellten Revisors liegenden wichtigen Grund geboten erscheint, insbesondere wenn Besorgnis der Befangenheit besteht. Bei Genossenschaften, die gemäß Paragraph 22, Absatz 7, des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften abschlussprüfungspflichtig sind, kann der Antrag auch von Mitgliedern der Genossenschaft, die den zwanzigsten Teil der Stimmrechte oder des Gesamtnennbetrags der Geschäftsanteile auf sich vereinigen, sowie von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde gestellt werden. Der Antrag ist binnen zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Person des Revisors zu stellen. Wird ein wichtiger Grund erst nach der Bestellung bekannt oder tritt er erst danach ein, ist der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Tag zu stellen, an dem die Antragsberechtigten Kenntnis davon erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen können.