Bundesrecht konsolidiert: Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 Art. 1 § 10, Fassung vom 11.11.2021

Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 Art. 1 § 10

Kurztitel

Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 127/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GenRevG 1997

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Verantwortlichkeit des Revisors und des Revisionsverbands

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDer Revisor, der Revisionsverband und ihre Gehilfen sowie die bei der Revision mitwirkenden gesetzlichen Vertreter des Revisionsverbands oder einer Prüfungsgesellschaft sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben. Ist eine Prüfungsgesellschaft Revisor, so besteht die Verpflichtung zur Verschwiegenheit auch gegenüber dem Aufsichtsrat der Prüfungsgesellschaft und dessen Mitgliedern. Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Genossenschaft und, wenn ein Unternehmen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.
  2. Absatz 2Der Revisor ist zur gewissenhaften und unparteiischen Revision verpflichtet. Verletzt er vorsätzlich oder fahrlässig diese Pflicht, so ist er der Genossenschaft und, wenn ein Unternehmen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Mehrere Revisoren haften als Gesamtschuldner. Die Ersatzpflicht aus der Revision abschlussprüfungspflichtiger Genossenschaften (Paragraph 22, Absatz 6, GenG) richtet sich nach Paragraph 275, Absatz 2, UGB, bei der Revision anderer Genossenschaften ist sie mit 350 000 Euro bei Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Beschränkungen gelten auch, wenn an der Revision mehrere Revisoren beteiligt waren, mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen wurden oder durch diese Handlungen auch Pflichten gemäß Paragraph 275, Absatz 2, UGB verletzt wurden, und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben. Ergibt sich die Haftung des Revisors auch aus seiner Tätigkeit als Bankprüfer, so bestimmt sich die Beschränkung der Ersatzpflicht nach Paragraph 62 a, BWG.
  3. Absatz 3Für Ersatzansprüche gegen einen Revisor aus der Revision (Absatz 2,), der Abschlussprüfung (Paragraph 275, Absatz 2, UGB) und der Bankprüfung haftet der Revisionsverband als Ausfallsbürge. Auch soweit der Revisionsverband aus der Verletzung ihn selbst treffender Pflichten haftet, gilt für ihn die jeweilige Beschränkung dieser Ersatzansprüche.
  4. Absatz 4Wenn Ersatzansprüche gegen einen Revisor gemäß Absatz 3, nicht durch einen Revisionsverband ausreichend sichergestellt sind, hat der Revisor seine Bestellung abzulehnen, es sei denn, dass diese Ersatzansprüche sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Deckungsumfang einer anderen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung enthalten sind.
  5. Absatz 5Die Ersatzpflicht kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Sie verjährt in fünf Jahren ab Schadenseintritt.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Im RIS seit

29.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2021

Gesetzesnummer

10003456

Dokumentnummer

NOR40227798