Bundesrecht konsolidiert: Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 Art. 1 § 2, tagesaktuelle Fassung

Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 Art. 1 § 2

Kurztitel

Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 127/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 2

Inkrafttretensdatum

17.06.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GenRevG 1997

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Bestellung und Enthebung des Revisors

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDer Revisor einer Genossenschaft, die einem anerkannten Revisionsverband angehört, wird durch den Revisionsverband bestellt. Wird die Durchführung der Revision nicht spätestens 27 Monate oder, wenn die Genossenschaft zur jährlichen Revision verpflichtet ist (Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz), 15 Monate nach Abschluß der letzten Revision zum Firmenbuch angemeldet, so hat das Gericht den Revisionsverband zur Bekanntgabe der Gründe der Verzögerung aufzufordern und ihm eine angemessene Nachfrist zur Durchführung der Revision zu setzen. Wird die Durchführung der Revision auch nach Ablauf dieser Nachfrist nicht zum Firmenbuch angemeldet, so hat das Gericht den Revisor von Amts wegen zu bestellen und dies der für die Anerkennung zuständigen Behörde mitzuteilen.
  2. Absatz 2Gehört die Genossenschaft keinem Revisionsverband an, so hat das Gericht auf Antrag der Genossenschaft den Revisor zu bestellen. Beantragt die Genossenschaft nicht spätestens 18 Monate oder, wenn die Genossenschaft zur jährlichen Revision verpflichtet ist (Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz), sechs Monate nach Abschluß der letzten Revision die Bestellung eines Revisors, so hat das Gericht den Revisor von Amts wegen zu bestellen.
  3. Absatz 3Auf Antrag der Genossenschaft oder von Amts wegen hat das Gericht nach Anhörung der Beteiligten und des bestellten Revisors einen anderen Revisor zu bestellen, wenn dies aus einem in der Person des bestellten Revisors liegenden wichtigen Grund geboten erscheint, insbesondere wenn Besorgnis der Befangenheit besteht. Bei Genossenschaften, die gemäß Paragraph 22, Absatz 7, des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften abschlussprüfungspflichtig sind, kann der Antrag auch von Mitgliedern der Genossenschaft, die den zwanzigsten Teil der Stimmrechte oder des Gesamtnennbetrags der Geschäftsanteile auf sich vereinigen, sowie von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde gestellt werden. Der Antrag ist binnen zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Person des Revisors zu stellen. Wird ein wichtiger Grund erst nach der Bestellung bekannt oder tritt er erst danach ein, ist der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Tag zu stellen, an dem die Antragsberechtigten Kenntnis davon erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen können.
  4. Absatz 4Der Revisor kann seine Enthebung bei Gericht aus wichtigem Grund beantragen. Meinungsverschiedenheiten zwischen Genossenschaft und Revisor (Paragraph 11,) sind nicht als wichtiger Grund anzusehen. Der Revisor hat über das Ergebnis seiner bisherigen Prüfung zu berichten.
  5. Absatz 5Der Antrag, einen von einem Revisionsverband bestellten Revisor gemäß den Absatz 3, oder 4 zu entheben, kann erst gestellt werden, wenn die Genossenschaft beziehungsweise der Revisor den Revisionsverband um die Bestellung eines anderen Revisors ersucht hat und der Revisionsverband dieses Ersuchen abgelehnt oder nicht binnen drei Wochen hierüber entschieden hat. Im Fall des Absatz 3, ist dieses Ersuchen binnen zwei Wochen ab der Bekanntgabe des Revisors zu stellen. Der Antrag bei Gericht ist binnen zwei Wochen ab Kenntnis der Entscheidung des Revisionsverbands oder ab dem Ablauf der für diese Entscheidung offenen Frist zu stellen. Im Verfahren ist dem Revisionsverband Gelegenheit zu geben, einen anderen Revisor zu bestellen oder dem Gericht für den Fall, daß dem Antrag auf Enthebung stattgegeben wird, andere Revisoren namhaft zu machen. Soweit gegen die namhaft gemachten Revisoren keine Bedenken im Sinn des Absatz 3, bestehen, ist der Revisor aus deren Kreis zu bestellen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 15, BGBl. I Nr. 43/2016

Im RIS seit

14.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2016

Gesetzesnummer

10003456

Dokumentnummer

NOR40181426