Besondere Verhaltensregeln
§ 14. Den in § 11 genannten Rechtsträgern ist es untersagt, Paragraph 14, Den in Paragraph 11, genannten Rechtsträgern ist es untersagt,
ihren Kunden den Ankauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten (§ 2 Z 34 BWG) oder Veranlagungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KMG zu empfehlen, wenn und soweit die Empfehlung nicht mit den Interessen der Kunden übereinstimmt;ihren Kunden den Ankauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten (Paragraph 2, Ziffer 34, BWG) oder Veranlagungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KMG zu empfehlen, wenn und soweit die Empfehlung nicht mit den Interessen der Kunden übereinstimmt;
ihren Kunden den Ankauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten (§ 2 Z 34 BWG) zu dem Zweck zu empfehlen, für ihre Eigengeschäfte oder Geschäfte eines mit ihnen verbundenen Unternehmens Preise in eine bestimmte Richtung zu lenken.ihren Kunden den Ankauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten (Paragraph 2, Ziffer 34, BWG) zu dem Zweck zu empfehlen, für ihre Eigengeschäfte oder Geschäfte eines mit ihnen verbundenen Unternehmens Preise in eine bestimmte Richtung zu lenken.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/2004)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2004,)
Das Verbot gemäß Z 2 gilt auch für alle Angestellten und sonst für die genannten Rechtsträger tätigen Personen.Das Verbot gemäß Ziffer 2, gilt auch für alle Angestellten und sonst für die genannten Rechtsträger tätigen Personen.