Bundesrecht konsolidiert: Wertpapieraufsichtsgesetz Art. 1 § 14, Fassung vom 31.10.2007

Wertpapieraufsichtsgesetz Art. 1 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 753/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.10.2007

Abkürzung

WAG

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Besondere Verhaltensregeln

Paragraph 14, Den in Paragraph 11, genannten Rechtsträgern ist es untersagt,

  1. Ziffer eins
    ihren Kunden den Ankauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten (Paragraph 2, Ziffer 34, BWG) oder Veranlagungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KMG zu empfehlen, wenn und soweit die Empfehlung nicht mit den Interessen der Kunden übereinstimmt;
  2. Ziffer 2
    ihren Kunden den Ankauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten (Paragraph 2, Ziffer 34, BWG) zu dem Zweck zu empfehlen, für ihre Eigengeschäfte oder Geschäfte eines mit ihnen verbundenen Unternehmens Preise in eine bestimmte Richtung zu lenken.
  3. Ziffer 3
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2004,)
Das Verbot gemäß Ziffer 2, gilt auch für alle Angestellten und sonst für die genannten Rechtsträger tätigen Personen.

Gesetzesnummer

10003446

Dokumentnummer

NOR40057778