§ 12. (1) Die in § 11 genannten Rechtsträger dürfen Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 Konsumentenschutzgesetz - KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, zur Werbung für den Erwerb von einem der in § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG genannten Instrumente und von Instrumenten, Verträgen und Veranlagungen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 nur auf Grund einer Einladung aufsuchen.Paragraph 12, (1) Die in Paragraph 11, genannten Rechtsträger dürfen Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Konsumentenschutzgesetz - KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, zur Werbung für den Erwerb von einem der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b bis f BWG genannten Instrumente und von Instrumenten, Verträgen und Veranlagungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, nur auf Grund einer Einladung aufsuchen.
(2)Absatz 2,Ist die Vertragserklärung eines Verbrauchers auf den Erwerb
einer Veranlagung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG odereiner Veranlagung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KMG oder
von Anteilen an in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds, in- oder ausländischen Immobilienfonds oder ähnlichen Einrichtungen, die Vermögenswerte mit Risikostreuung zusammenfassen,
gerichtet, kommt § 3 KSchG unbeschadet einer Anbahnung der geschäftlichen Verbindung zwecks Schließung dieses Vertrages durch den Verbraucher zur Anwendung.gerichtet, kommt Paragraph 3, KSchG unbeschadet einer Anbahnung der geschäftlichen Verbindung zwecks Schließung dieses Vertrages durch den Verbraucher zur Anwendung.
(3)Absatz 3,Die Zulässigkeit der Zusendung unerbetener Nachrichten zur Werbung für eines der in § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG genannten Instrumente und für Instrumente, Verträge und Veranlagungen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 richtet sich nach § 107 des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003.Die Zulässigkeit der Zusendung unerbetener Nachrichten zur Werbung für eines der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b bis f BWG genannten Instrumente und für Instrumente, Verträge und Veranlagungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, richtet sich nach Paragraph 107, des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,.