Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Umwandlungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
10.06.2006
Außerkrafttretensdatum
24.10.2007
Abkürzung
UmwG
Index
21/01 Handelsrecht
Text
In-Kraft-Treten
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins§ 1, § 2, § 4 und § 5 Abs. 1 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 4 ist in dieser Fassung auf Umwandlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden.Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 4 und Paragraph 5, Absatz eins, in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Paragraph 4, ist in dieser Fassung auf Umwandlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden. (2)Absatz 2§ 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 1 sowie § 5 Abs. 1, 2 und 5 (Anm.: § 5 Abs. 5 von Novelle nicht betroffen) in der Fassung des Übernahmerechts-Änderungsgesetzes 2006, BGBl. I Nr. 75/2006, treten mit 20. Mai 2006 in Kraft und sind auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen der Umwandlungsbeschluss nach diesem Zeitpunkt gefasst wurde. Auf Umwandlungen, bei denen der Umwandlungsbeschluss vor diesem Zeitpunkt gefasst wurde, ist das Umwandlungsgesetz in der vor In-Kraft-Treten des Übernahmerechts-Änderungsgesetzes 2006, BGBl. I Nr. 75/2006, geltenden Fassung weiter anzuwenden.Paragraph 2, Absatz 2 und 3, Paragraph 3, Absatz eins, sowie Paragraph 5, Absatz eins,, 2 und 5 Anmerkung, Paragraph 5, Absatz 5, von Novelle nicht betroffen) in der Fassung des Übernahmerechts-Änderungsgesetzes 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2006,, treten mit 20. Mai 2006 in Kraft und sind auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen der Umwandlungsbeschluss nach diesem Zeitpunkt gefasst wurde. Auf Umwandlungen, bei denen der Umwandlungsbeschluss vor diesem Zeitpunkt gefasst wurde, ist das Umwandlungsgesetz in der vor In-Kraft-Treten des Übernahmerechts-Änderungsgesetzes 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2006,, geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2023
Gesetzesnummer
10003417
Dokumentnummer
NOR40078507