Bundesrecht konsolidiert: Spaltungsgesetz § 9, Fassung vom 10.03.2017

Spaltungsgesetz § 9

Kurztitel

Spaltungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 304/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SpaltG

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Barabfindungsangebot bei nicht verhältniswahrender Spaltung;

Ausschluß von Anfechtungsklagen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsJeder Anteilsinhaber, der einer nicht verhältniswahrenden Spaltung nicht zugestimmt hat, hat Anspruch auf angemessene Barabfindung seiner Anteile (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,), wenn er vom Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung bis zur Geltendmachung des Rechts Gesellschafter war. Dieser Anspruch steht einem Anteilsinhaber nicht zu, wenn er an allen beteiligten Gesellschaften im gleichen Verhältnis wie an der übertragenden Gesellschaft beteiligt ist. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind an Stelle von Paragraph 81, GmbHG die für den Erwerb eigener Aktien für die Entschädigung von Minderheitsaktionären geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Das Angebot kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tag angenommen werden, an dem die Eintragung der Spaltung gemäß Paragraph 10, UGB als bekanntgemacht gilt. Die Zahlung ist binnen zwei Monaten ab Zugang der Annahmeerklärung fällig und verjährt in drei Jahren. Der Erwerber hat die Kosten der Übertragung zu tragen. Die beteiligten Gesellschaften haften als Gesamtschuldner. Für die Erfüllung der angebotenen Barabfindung einschließlich der Übertragungskosten ist den Abfindungsberechtigten Sicherheit zu leisten.
  2. Absatz 2Eine Klage auf Anfechtung des Spaltungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, dass das Umtauschverhältnis der Anteile (einschließlich allfälliger Zuzahlungen), deren Aufteilung auf die Anteilsinhaber oder die angebotene Barabfindung nicht angemessen festgelegt ist, oder dass die im Spaltungsbericht, im Prüfungsbericht des Spaltungsprüfers oder im Bericht des Aufsichtsrats enthaltenen Erläuterungen des Umtauschverhältnisses der Anteile (einschließlich allfälliger Zuzahlungen), deren Aufteilung auf die Anteilsinhaber oder des Barabfindungsangebots den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen. Anteilsinhaber, die das Angebot nach Absatz eins, angenommen haben, können bei Gericht den Antrag stellen, dass die angebotene Barabfindung überprüft und eine höhere Barabfindung festgelegt wird; sie haben glaubhaft zu machen, dass sie vom Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der übertragenden Gesellschaft bis zur Antragstellung Anteilsinhaber waren. Für das Verfahren auf gerichtliche Überprüfung gelten die Paragraphen 225 d bis 225m, ausgenommen Paragraph 225 e, Absatz 3, zweiter Satz und Paragraph 225 j, Absatz 2, AktG, sinngemäß. Wird die gerichtliche Überprüfung der angebotenen Barabfindung begehrt, so endet die Frist für die Annahme des Barabfindungsangebots einen Monat nach dem Tag der letzten Bekanntmachung gemäß Paragraph 225 k, Absatz eins, AktG.

Schlagworte

Minderheitsrecht

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10003416

Dokumentnummer

NOR40078510

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/304/P9/NOR40078510