Bundesrecht konsolidiert: Spaltungsgesetz § 7, Fassung vom 10.03.2017

Spaltungsgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Spaltungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 304/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.08.2011

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018

Abkürzung

SpaltG

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Vorbereitung der Beschlußfassung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDer Vorstand der übertragenden Gesellschaften hat mindestens einen Monat vor dem Tag der Beschlußfassung durch die Anteilsinhaber den Spaltungsplan nach Prüfung durch den Aufsichtsrat bei dem Gericht, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat, einzureichen und einen Hinweis auf diese Einreichung gemäß Paragraph 18, AktG zu veröffentlichen. In dieser Veröffentlichung sind die Anteilsinhaber, die Gläubiger und der Betriebsrat auf ihre Rechte gemäß Absatz 2,, 4 und 5 hinzuweisen.
  2. Absatz eins aDie Einreichung des Spaltungsplans bei Gericht und die Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung gemäß Absatz eins, sind nicht erforderlich, wenn die Gesellschaft den Spaltungsplan sowie den Hinweis gemäß Absatz eins, zweiter Satz spätestens einen Monat vor dem Tag der Beschlussfassung durch die Anteilsinhaber in elektronischer Form in der Ediktsdatei (Paragraph 89 j, GOG) veröffentlicht. Die Bundesministerin für Justiz kann die technischen Details der Vorgangsweise bei der Veröffentlichung durch Verordnung regeln.
  3. Absatz 2Mindestens während eines Monats vor dem Tag der Hauptversammlung, die über die Zustimmung zur Spaltung beschließen soll, sind gemäß Paragraph 108, Absatz 3 bis 5 AktG bereit zu stellen:
    1. Ziffer eins
      der Spaltungsplan;
    2. Ziffer 2
      die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der übertragenden Gesellschaft für die letzten drei Geschäftsjahre, weiters die Schlußbilanz, wenn der Spaltungsstichtag vom Stichtag des letzten Jahresabschlusses abweicht und die Schlußbilanz – gegebenenfalls in geprüfter Form – bereits vorliegt;
    3. Ziffer 3
      falls sich der letzte Jahresabschluß auf ein Geschäftsjahr bezieht, das mehr als sechs Monate vor der Aufstellung des Spaltungsplans abgelaufen ist, eine Bilanz auf einen Stichtag, der nicht vor dem ersten Tag des dritten Monats liegt, welcher dem Monat der Aufstellung vorausgeht (Zwischenbilanz);
    4. Ziffer 4
      der Spaltungsbericht;
    5. Ziffer 5
      der Prüfungsbericht;
    6. Ziffer 6
      der Bericht des Aufsichtsrats.
  4. Absatz 3Die Zwischenbilanz (Absatz 2, Ziffer 3,) ist nach den Vorschriften aufzustellen, die auf die letzte Jahresbilanz der Gesellschaft angewendet worden sind. Eine körperliche Bestandsaufnahme ist nicht erforderlich. Die Wertansätze der letzten Jahresbilanz dürfen übernommen werden. Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie wesentliche, aus den Büchern nicht ersichtliche Veränderungen der wirklichen Werte von Vermögensgegenständen bis zum Stichtag der Zwischenbilanz sind jedoch zu berücksichtigen.
  5. Absatz 3 aDie Zwischenbilanz (Absatz 2, Ziffer 3,) muss nicht aufgestellt werden, wenn die Gesellschaft seit dem letzten Jahresabschluss einen Halbjahresfinanzbericht nach Paragraph 87, BörseG oder nach den vom Aufnahmemitgliedstaat gemäß Artikel 5, der Transparenz-Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Vorschriften veröffentlicht hat. In diesem Fall tritt der Halbjahresfinanzbericht bei der Vorbereitung der Hauptversammlung an die Stelle der Zwischenbilanz.
  6. Absatz 4Den Gesellschaftern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind die in Absatz 2, bezeichneten Unterlagen zu übersenden. Zwischen dem Tag der Aufgabe der Sendung zur Post und der Beschlußfassung muß mindestens ein Zeitraum von 14 Tagen liegen.
  7. Absatz 5Werden die in Absatz 2, bezeichneten Unterlagen nicht auf der Internetseite der Gesellschaft allgemein zugänglich gemacht, so ist den Gläubigern und dem Betriebsrat auf Verlangen unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 2, Ziffer eins bis 3 bezeichneten Unterlagen zu erteilen.
  8. Absatz 6In der Hauptversammlung (Generalversammlung) sind die in Absatz 2, bezeichneten Unterlagen aufzulegen. Der Vorstand hat den Spaltungsplan zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern. Der Vorstand hat die Anteilsinhaber vor der Beschlußfassung über jede wesentliche Veränderung der Vermögens- oder Ertragslage der Gesellschaft, die zwischen der Aufstellung des Spaltungsplans und dem Zeitpunkt der Beschlußfassung eingetreten ist, zu unterrichten; dies gilt insbesondere, wenn die Veränderung ein anderes Umtauschverhältnis oder eine andere Aufteilung der Anteile rechtfertigen würde.

Anmerkung

ÜR: Art. XVII Abs. 11 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996;
EG: Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009; Art. 10, BGBl. I Nr. 53/2011.

Im RIS seit

29.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10003416

Dokumentnummer

NOR40130169

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/304/P7/NOR40130169