Bundesrecht konsolidiert: Spaltungsgesetz § 18, Fassung vom 07.05.2008

Spaltungsgesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Spaltungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 304/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

SpaltG

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

4. Teil:

Strafbestimmung

Paragraph 18,
  1. Absatz einsMit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist vom Gericht zu bestrafen, wer als Mitglied des Vorstands (der Geschäftsführung), als Mitglied eines Aufsichtsrats oder als Abwickler (Liquidator) einer an der Spaltung beteiligten Gesellschaft bei der Spaltung in den Unterlagen, Erklärungen und Auskünften, welche die Spaltung einschließlich der Gründung der neuen Gesellschaft und der Behandlung des Spaltungsvorgangs bei der aufnehmenden Gesellschaft betreffen, die Verhältnisse der Gesellschaft, einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen, unrichtig wiedergibt oder erhebliche Umstände verschweigt.
  2. Absatz 2Die Strafbarkeit gemäß Absatz eins, wird unter den Voraussetzungen des Paragraph 167, StGB durch tätige Reue aufgehoben.

Anmerkung

ÜR: Art. XVII Abs. 11 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10003416

Dokumentnummer

NOR12038587

Alte Dokumentnummer

N2199655904J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/304/P18/NOR12038587