Bundesrecht konsolidiert: Spaltungsgesetz § 7, Fassung vom 22.08.2007

Spaltungsgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Spaltungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 304/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Abkürzung

SpaltG

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Vorbereitung der Beschlußfassung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDer Vorstand der übertragenden Gesellschaften hat mindestens einen Monat vor dem Tag der Beschlußfassung durch die Anteilsinhaber den Spaltungsplan nach Prüfung durch den Aufsichtsrat bei dem Gericht, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat, einzureichen und einen Hinweis auf diese Einreichung in den Bekanntmachungsblättern der Gesellschaft zu veröffentlichen. In dieser Veröffentlichung sind die Anteilsinhaber, die Gläubiger und der Betriebsrat auf ihre Rechte gemäß Absatz 2,, 4 und 5 hinzuweisen.
  2. Absatz 2Mindestens während eines Monats vor dem Tag der Hauptversammlung, die über die Zustimmung zur Spaltung beschließen soll, sind am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aufzulegen:
    1. Ziffer eins
      der Spaltungsplan;
    2. Ziffer 2
      die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der übertragenden Gesellschaft für die letzten drei Geschäftsjahre, weiters die Schlußbilanz, wenn der Spaltungsstichtag vom Stichtag des letzten Jahresabschlusses abweicht und die Schlußbilanz - gegebenenfalls in geprüfter Form - bereits vorliegt;
    3. Ziffer 3
      falls sich der letzte Jahresabschluß auf ein Geschäftsjahr bezieht, das mehr als sechs Monate vor der Aufstellung des Spaltungsplans abgelaufen ist, eine Bilanz auf einen Stichtag, der nicht vor dem ersten Tag des dritten Monats liegt, welcher dem Monat der Aufstellung vorausgeht (Zwischenbilanz);
    4. Ziffer 4
      der Spaltungsbericht;
    5. Ziffer 5
      der Prüfungsbericht;
    6. Ziffer 6
      der Bericht des Aufsichtsrats.
  3. Absatz 3Die Zwischenbilanz (Absatz 2, Ziffer 3,) ist nach den Vorschriften aufzustellen, die auf die letzte Jahresbilanz der Gesellschaft angewendet worden sind. Eine körperliche Bestandsaufnahme ist nicht erforderlich. Die Wertansätze der letzten Jahresbilanz dürfen übernommen werden. Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie wesentliche, aus den Büchern nicht ersichtliche Veränderungen der wirklichen Werte von Vermögensgegenständen bis zum Stichtag der Zwischenbilanz sind jedoch zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Den Gesellschaftern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind die in Absatz 2, bezeichneten Unterlagen zu übersenden. Zwischen dem Tag der Aufgabe der Sendung zur Post und der Beschlußfassung muß mindestens ein Zeitraum von 14 Tagen liegen.
  5. Absatz 5Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 2, bezeichneten Unterlagen zu erteilen, den Gläubigern und dem Betriebsrat eine Abschrift der in Absatz 2, Ziffer eins bis 3 bezeichneten Unterlagen.
  6. Absatz 6In der Hauptversammlung (Generalversammlung) sind die in Absatz 2, bezeichneten Unterlagen aufzulegen. Der Vorstand hat den Spaltungsplan zu Beginn der Hauptversammlung (Generalversammlung) mündlich zu erläutern. Der Vorstand hat die Anteilsinhaber vor der Beschlußfassung über jede wesentliche Veränderung des Vermögens der Gesellschaft, die zwischen der Aufstellung des Spaltungsplans und dem Zeitpunkt der Beschlußfassung eingetreten ist, zu unterrichten; dies gilt insbesondere, wenn die Veränderung ein anderes Umtauschverhältnis oder eine andere Aufteilung der Anteile rechtfertigen würde.

Anmerkung

ÜR: Art. XVII Abs. 11 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2011

Gesetzesnummer

10003416

Dokumentnummer

NOR12038576

Alte Dokumentnummer

N2199655893J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/304/P7/NOR12038576