(7)Absatz 7Sofern die Tat nicht bereits von § 27 Abs. 5 MRG erfasst ist, begeht eine VerwaltungsübertretungSofern die Tat nicht bereits von Paragraph 27, Absatz 5, MRG erfasst ist, begeht eine Verwaltungsübertretung
wer als Immobilienmakler oder für ihn handelnder Vertreter entgegen Abs. 1, Abs. 3 oder Abs. 5 eine Provision oder sonstige Leistung vereinbart, fordert oder entgegennimmt,wer als Immobilienmakler oder für ihn handelnder Vertreter entgegen Absatz eins,, Absatz 3, oder Absatz 5, eine Provision oder sonstige Leistung vereinbart, fordert oder entgegennimmt,
wer als Vermieter oder für ihn handelnder Vertreter, als früherer Mieter oder sonstiger Dritter entgegen Abs. 5 Leistungen vereinbart, fordert oder entgegennimmt, oderwer als Vermieter oder für ihn handelnder Vertreter, als früherer Mieter oder sonstiger Dritter entgegen Absatz 5, Leistungen vereinbart, fordert oder entgegennimmt, oder
wer es als Immobilienmakler entgegen Abs. 4 unterlässt, einen Maklervertrag schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger festzuhaltenwer es als Immobilienmakler entgegen Absatz 4, unterlässt, einen Maklervertrag schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger festzuhalten
und ist in den Fällen der Z 1 und Z 2 mit einer Geldstrafe bis 3600 Euro, im Fall der Z 3 mit einer solchen bis 1500 Euro zu bestrafen.und ist in den Fällen der Ziffer eins und Ziffer 2, mit einer Geldstrafe bis 3600 Euro, im Fall der Ziffer 3, mit einer solchen bis 1500 Euro zu bestrafen.