Bundesrecht konsolidiert: Maklergesetz § 15, Fassung vom 11.03.2021

Maklergesetz § 15

Kurztitel

Maklergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 262/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MaklerG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Provisionsvereinbarungen für Fälle fehlenden Vermittlungserfolgs

Paragraph 15,
  1. Absatz einsEine Vereinbarung, wonach der Auftraggeber, etwa als Entschädigung oder Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung, auch ohne einen dem Makler zurechenbaren Vermittlungserfolg einen Betrag zu leisten hat, ist nur bis zur Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Provision und nur für den Fall zulässig, daß
    1. Ziffer eins
      das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustandekommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterläßt;
    2. Ziffer 2
      mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustandekommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt;
    3. Ziffer 3
      das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustandekommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler bekanntgegebene Möglichkeit zum Abschluß mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustandekommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekanntgegeben hat, oder
    4. Ziffer 4
      das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustandekommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.
  2. Absatz 2Eine solche Leistung kann bei einem Alleinvermittlungsauftrag weiters für den Fall vereinbart werden, daß
    1. Ziffer eins
      der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird;
    2. Ziffer 2
      das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustandegekommen ist, oder
    3. Ziffer 3
      das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustandegekommen ist.
  3. Absatz 3Leistungen nach Absatz eins und Absatz 2, gelten als Vergütungsbetrag im Sinn des Paragraph 1336, ABGB.

Anmerkung

Eine solche Vereinbarung bedarf der Schriftform, wenn der Auftraggeber Konsument ist (§ 31 KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, idF des Maklergesetzes).

Schlagworte

Vorkaufsrecht, Wiederkaufsrecht

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

10003415

Dokumentnummer

NOR12038527

Alte Dokumentnummer

N2199655834J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/262/P15/NOR12038527