Bundesrecht konsolidiert: Maklergesetz § 14, Fassung vom 11.03.2021

Maklergesetz § 14

Kurztitel

Maklergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 262/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MaklerG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Besondere Vereinbarungen

Alleinvermittlungsauftrag

Paragraph 14,
  1. Absatz einsVerpflichtet sich der Auftraggeber, für das zu vermittelnde Geschäft keinen anderen Makler in Anspruch zu nehmen, so liegt ein Alleinvermittlungsauftrag vor. Bei diesem muß sich der Makler nach Kräften um die Vermittlung bemühen.
  2. Absatz 2Der Alleinvermittlungsauftrag kann nur befristet auf angemessene Dauer abgeschlossen werden. Gleiches gilt für jede Verlängerung.

Anmerkung

Eine solche Vereinbarung bedarf der Schriftform, wenn der Auftraggeber Konsument ist (§ 31 KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, idF des Maklergesetzes).

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

10003415

Dokumentnummer

NOR12038526

Alte Dokumentnummer

N2199655833J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/262/P14/NOR12038526