Bundesrecht konsolidiert: Maklergesetz § 28, Fassung vom 28.12.2018

Maklergesetz § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maklergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 262/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Außerkrafttretensdatum

28.12.2018

Abkürzung

MaklerG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Wahrung der Interessen des Versicherungskunden

Paragraph 28,

Die Interessenwahrung gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3 und gemäß Paragraph 27, Absatz eins, umfaßt die Aufklärung und Beratung des Versicherungskunden über den zu vermittelnden Versicherungsschutz sowie insbesondere auch folgende Pflichten des Versicherungsmaklers:

  1. Ziffer eins
    Erstellung einer angemessenen Risikoanalyse und eines angemessenen Deckungskonzeptes sowie Erfüllung der Dokumentationspflicht gemäß Paragraph 137 g, GewO 1994;
  2. Ziffer 2
    Beurteilung der Solvenz des Versicherers im Rahmen der zugänglichen fachlichen Informationen, soweit dies bei der Auswahl des Versicherers zur sorgfältigen Wahrung der Interessen des Versicherungskunden im Einzelfall notwendig ist;
  3. Ziffer 3
    Vermittlung des nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutzes, wobei sich die Interessenwahrung aus sachlich gerechtfertigten Gründen auf bestimmte örtliche Märkte oder bestimmte Versicherungsprodukte beschränken kann, sofern der Versicherungsmakler dies dem Versicherungskunden ausdrücklich bekanntgibt;
  4. Ziffer 4
    Bekanntgabe der für den Versicherungskunden durchgeführten Rechtshandlungen sowie Aushändigung einer Durchschrift der Vertragserklärung des Versicherungskunden, sofern sie schriftlich erfolgte; Aushändigung des Versicherungsscheins (Polizze) sowie der dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie;
  5. Ziffer 5
    Prüfung des Versicherungsscheins (Polizze);
  6. Ziffer 6
    Unterstützung des Versicherungskunden bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls, namentlich auch bei Wahrnehmung aller für den Versicherungskunden wesentlichen Fristen;
  7. Ziffer 7
    laufende Überprüfung der bestehenden Versicherungsverträge sowie gegebenenfalls Unterbreitung geeigneter Vorschläge für eine Verbesserung des Versicherungsschutzes.

Anmerkung

Z 4 und 5 ist zugunsten eines Auftraggebers der Konsument ist, zwingend (§ 31 KSchG, BGBl. Nr. 140/1979 idF des Maklergesetzes). Zu den davorstehenden Bestimmungen siehe § 32.

Im RIS seit

27.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2020

Gesetzesnummer

10003415

Dokumentnummer

NOR40138362

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/262/P28/NOR40138362