Bundesrecht konsolidiert: Maklergesetz § 28, tagesaktuelle Fassung

Maklergesetz § 28

Kurztitel

Maklergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 262/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

29.12.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MaklerG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Wahrung der Interessen des Versicherungskunden

Paragraph 28,

Die Interessenwahrung gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3 und gemäß Paragraph 27, Absatz eins, umfaßt die Aufklärung und Beratung des Versicherungskunden über den zu vermittelnden Versicherungsschutz sowie insbesondere auch folgende Pflichten des Versicherungsmaklers:

  1. Ziffer eins
    Erstellung einer angemessenen Risikoanalyse und eines angemessenen Deckungskonzeptes sowie Erfüllung der in den Standesregeln zum Schutz des Versicherungskunden vorgesehenen Dokumentationspflicht;
  2. Ziffer 2
    Beurteilung der Solvenz des Versicherers im Rahmen der zugänglichen fachlichen Informationen, soweit dies bei der Auswahl des Versicherers zur sorgfältigen Wahrung der Interessen des Versicherungskunden im Einzelfall notwendig ist;
  3. Ziffer 3
    Vermittlung des nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutzes, wobei sich die Interessenwahrung aus sachlich gerechtfertigten Gründen auf bestimmte örtliche Märkte oder bestimmte Versicherungsprodukte beschränken kann, sofern der Versicherungsmakler dies dem Versicherungskunden ausdrücklich bekanntgibt;
  4. Ziffer 4
    Bekanntgabe der für den Versicherungskunden durchgeführten Rechtshandlungen sowie Aushändigung einer Durchschrift der Vertragserklärung des Versicherungskunden, sofern sie schriftlich erfolgte; Aushändigung des Versicherungsscheins (Polizze) sowie der dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie;
  5. Ziffer 5
    Prüfung des Versicherungsscheins (Polizze);
  6. Ziffer 6
    Unterstützung des Versicherungskunden bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls, namentlich auch bei Wahrnehmung aller für den Versicherungskunden wesentlichen Fristen;
  7. Ziffer 7
    laufende Überprüfung der bestehenden Versicherungsverträge sowie gegebenenfalls Unterbreitung geeigneter Vorschläge für eine Verbesserung des Versicherungsschutzes.

Anmerkung

Z 4 und 5 ist zugunsten eines Auftraggebers der Konsument ist, zwingend (§ 31 KSchG, BGBl. Nr. 140/1979 idF des Maklergesetzes). Zu den davorstehenden Bestimmungen siehe § 32.

Im RIS seit

07.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019

Gesetzesnummer

10003415

Dokumentnummer

NOR40212704

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/262/P28/NOR40212704