Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.06.1996
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
IG-ZG
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
Überstellung österreichischer Staatsbürger
§ 5.Paragraph 5,
(Verfassungsbestimmung) Die österreichische Staatsbürgerschaft steht einer Überstellung an das Internationale Gericht nach § 16 oder einer Durchbeförderung nach § 18 nicht entgegen. Dies gilt auch für die Überstellung an einen anderen Staat zur Vollstreckung einer vom Internationalen Gericht verhängten Strafe. (Verfassungsbestimmung) Die österreichische Staatsbürgerschaft steht einer Überstellung an das Internationale Gericht nach Paragraph 16, oder einer Durchbeförderung nach Paragraph 18, nicht entgegen. Dies gilt auch für die Überstellung an einen anderen Staat zur Vollstreckung einer vom Internationalen Gericht verhängten Strafe.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2020
Gesetzesnummer
10003413
Dokumentnummer
NOR12038488
Alte Dokumentnummer
N2199655777J