(1)Absatz eins,Personen, die vom Internationalen Gericht aus dem Ausland geladen worden sind, um vor diesem Gericht zu erscheinen, oder deren Anwesenheit am Sitz des Internationalen Gerichtes erforderlich ist, haben zu diesem Zweck das Recht auf freie Durchreise durch das Gebiet der Republik Österreich. Sie dürfen im Inland wegen einer vor ihrer Einreise begangenen Handlung nicht verfolgt, bestraft oder in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden.