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Bundesrecht konsolidiert: Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten § 7, Fassung vom 11.07.2025
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D)
Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten § 7
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 11.07.2025
§ 6 am 11.07.2025
§ 8 am 11.07.2025
Alle Fassungen
§ 7 heute
§ 7 gültig ab 01.06.1996
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 263/1996
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.06.1996
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
IG-ZG
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Vorrechte und Immunitäten
§ 7.
Paragraph 7,
(1)
Absatz eins,
Den Richtern, dem Leiter der Anklagebehörde und dem Kanzler des Internationalen Gerichtes stehen jene Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen zu, die Diplomaten nach dem Völkerrecht eingeräumt sind.
(2)
Absatz 2,
Das Personal des Anklägers und des Kanzlers genießt die Vorrechte und Immunitäten, die den Bediensteten der Vereinten Nationen nach den Artikeln V und VII des Übereinkommens vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen,
BGBl. Nr. 126/1957
, eingeräumt werden.
Das Personal des Anklägers und des Kanzlers genießt die Vorrechte und Immunitäten, die den Bediensteten der Vereinten Nationen nach den Artikeln römisch fünf und römisch sieben des Übereinkommens vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1957,, eingeräumt werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2020
Gesetzesnummer
10003413
Dokumentnummer
NOR12038490
Alte Dokumentnummer
N2199655779J
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/263/P7/NOR12038490