Bundesrecht konsolidiert: Gebrauchsmustergesetz § 1, Fassung vom 17.05.2026

Gebrauchsmustergesetz § 1

Kurztitel

Gebrauchsmustergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 211/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

13.12.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GMG

Index

26/03 Patentrecht

Text

römisch eins. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Gegenstand

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Als Gebrauchsmuster werden auf Antrag Erfindungen auf allen Gebieten der Technik geschützt, sofern sie neu sind (Paragraph 3,), auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.
  2. Absatz 2,Als Erfindung im Sinne des Absatz eins, wird auch die Programmlogik angesehen, die Programmen für Datenverarbeitungsanlagen zugrunde liegt.
  3. Absatz 3,Als Erfindungen im Sinne des Absatz eins, werden insbesondere nicht angesehen:
    1. Ziffer eins
      Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
    2. Ziffer 2
      ästhetische Formschöpfungen;
    3. Ziffer 3
      Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
    4. Ziffer 4
      die Wiedergabe von Informationen.
  4. Absatz 4,Absatz 3, steht dem Schutz der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als Gebrauchsmuster nur insoweit entgegen, als für sie als solche Schutz begehrt wird.

Anmerkung

Zu den Abs. 2 und 3: Zum urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen siehe §§ 40a ff. UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016

Gesetzesnummer

10003230

Dokumentnummer

NOR40092059

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/211/P1/NOR40092059