von zwei Monaten nach der Veröffentlichung des Gebrauchsmusters (§ 23) eine gesonderte Anmeldung (Teilanmeldung) einreichen. Dieser Teilanmeldung kommt als Anmeldetag der Tag zu, an dem die ursprüngliche Anmeldung beim Patentamt eingereicht worden ist, wenn der Anmelder in der Teilanmeldung diesen Tag als Anmeldetag beansprucht und die Teilanmeldung nicht über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.von zwei Monaten nach der Veröffentlichung des Gebrauchsmusters (Paragraph 23,) eine gesonderte Anmeldung (Teilanmeldung) einreichen. Dieser Teilanmeldung kommt als Anmeldetag der Tag zu, an dem die ursprüngliche Anmeldung beim Patentamt eingereicht worden ist, wenn der Anmelder in der Teilanmeldung diesen Tag als Anmeldetag beansprucht und die Teilanmeldung nicht über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.