Bundesrecht konsolidiert: Gebrauchsmustergesetz § 20, Fassung vom 18.02.2025

Gebrauchsmustergesetz § 20

Kurztitel

Gebrauchsmustergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 211/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GMG

Index

26/03 Patentrecht

Text

Freiwillige Teilung

Paragraph 20,

Der Anmelder oder Inhaber eines Gebrauchsmusters oder der jeweilige Rechtsnachfolger kann während des gesamten Anmeldeverfahrens sowie bis zum Ablauf einer Frist

  1. Ziffer eins
    von zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Gebrauchsmusteranmeldung zurückgewiesen wurde, oder
  2. Ziffer 2
    von zwei Monaten nach der Veröffentlichung des Gebrauchsmusters (Paragraph 23,) eine gesonderte Anmeldung (Teilanmeldung) einreichen. Dieser Teilanmeldung kommt als Anmeldetag der Tag zu, an dem die ursprüngliche Anmeldung beim Patentamt eingereicht worden ist, wenn der Anmelder in der Teilanmeldung diesen Tag als Anmeldetag beansprucht und die Teilanmeldung nicht über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016

Gesetzesnummer

10003230

Dokumentnummer

NOR40059629

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/211/P20/NOR40059629