Bundesrecht konsolidiert: Gebrauchsmustergesetz § 31, Fassung vom 30.11.2022

Gebrauchsmustergesetz § 31

Kurztitel

Gebrauchsmustergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 211/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.04.1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GMG

Index

26/03 Patentrecht

Text

römisch IV. GEBRAUCHSMUSTERREGISTER

Paragraph 31,
  1. Absatz einsIn das Gebrauchsmusterregister sind außer den im Paragraph 24, erwähnten Angaben das Erlöschen des Gebrauchsmusterschutzes, die Nichtigerklärung, die Aberkennung, die Abhängigerklärung, die Nennung als Erfinder sowie die Übertragung von Gebrauchsmustern, Pfandrechte und sonstige dingliche Rechte an Gebrauchsmustern, Lizenzrechte, das Benützungsrecht des Dienstgebers, Vorbenützerrechte, Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand, Feststellungsentscheidungen und Streitanmerkungen sowie Hinweise auf nach Paragraph 41, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 156, Absatz 2, des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, übermittelte Urteile einzutragen.
  2. Absatz 2Das Gebrauchsmusterregister steht jedermann zur Einsicht offen. Auf Verlangen ist ein beglaubigter Registerauszug auszustellen.

Schlagworte

PatG, BGBl. Nr. 259/1970

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016

Gesetzesnummer

10003230

Dokumentnummer

NOR12037479

Alte Dokumentnummer

N2199434365J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/211/P31/NOR12037479