Bundesrecht konsolidiert: Gebrauchsmustergesetz § 28, Fassung vom 30.11.2022

Gebrauchsmustergesetz § 28

Kurztitel

Gebrauchsmustergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 211/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GMG

Index

26/03 Patentrecht

Text

römisch III. NICHTIGERKLÄRUNG, ABERKENNUNG UND ABHÄNGIGERKLÄRUNG

Nichtigerklärung

Paragraph 28,
  1. Absatz einsJedermann kann die Nichtigerklärung eines Gebrauchsmusters beantragen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Gegenstand des Gebrauchsmusters den Paragraphen eins bis 3 nicht entspricht;
    2. Ziffer 2
      die Ansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen, die der Verfügung gemäß Paragraph 22, oder Paragraph 27, Absatz 2, zugrunde liegen, die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbaren, daß sie ein Fachmann ausführen kann;
    3. Ziffer 3
      der Gegenstand des Gebrauchsmusters über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten, den Anmeldetag begründenden Fassung hinausgeht.
  2. Absatz 2Treffen die Nichtigkeitsgründe nur teilweise zu, so wird das Gebrauchsmuster nur teilweise nichtig erklärt.
  3. Absatz 3Durch die rechtskräftige Nichtigerklärung gelten die in den Paragraphen 4 und 4a vorgesehenen Wirkungen des Gebrauchsmusters in dem Umfang, in dem das Gebrauchsmuster nichtig erklärt wird, als von Anfang an nicht eingetreten. Wenn der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach Paragraph 3, Absatz 2, nicht schutzfähig war, bleiben jedoch von dieser Rückwirkung die vom Inhaber des prioritätsjüngeren Gebrauchsmusters rechtmäßig bestellten und von Dritten redlich erworbenen Lizenzrechte, die seit einem Jahr im Gebrauchsmusterregister eingetragen und durch keine rechtlich begründete Streitanmerkung (Paragraph 32, Absatz 3,) betroffen sind, unberührt; dies unbeschadet der sich hieraus gegen den Inhaber des prioritätsjüngeren Gebrauchsmusters ergebenden Ersatzansprüche.

Anmerkung

Zuständigkeit: § 33.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016

Gesetzesnummer

10003230

Dokumentnummer

NOR40059632

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/211/P28/NOR40059632