§ 23.Paragraph 23,
Die Veröffentlichung des Gebrauchsmusters geschieht durch Bekanntmachung der im § 24 genannten Angaben im Gebrauchsmusterblatt (§ 40). Die Veröffentlichung des Gebrauchsmusters geschieht durch Bekanntmachung der im Paragraph 24, genannten Angaben im Gebrauchsmusterblatt (Paragraph 40,).