Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Gebrauchsmustergesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 24
Inkrafttretensdatum
01.04.1994
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GMG
Index
26/03 Patentrecht
Text
§ 24.
Bei der Registrierung, die gleichzeitig mit der Veröffentlichung (§ 23) zu erfolgen hat, sind in das vom Patentamt geführte Gebrauchsmusterregister (§ 31) aufzunehmen:
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1. | die Registernummer; |
2. | der Tag der Anmeldung und gegebenenfalls die beanspruchte Priorität; |
3. | der Beginn der Schutzdauer (§ 6); |
4. | der Titel der Erfindung; |
5. | der Name und der Sitz bzw. der Wohnsitz des Gebrauchsmusterinhabers und gegebenenfalls seines Vertreters; |
6. | gegebenenfalls der Name sowie der Wohnsitz des Erfinders. |
Anmerkung
Zur Z 6: siehe § 8.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016
Gesetzesnummer
10003230
Dokumentnummer
NOR12037472
Alte Dokumentnummer
N2199434358J