Bundesrecht konsolidiert: Gebrauchsmustergesetz § 16b, Fassung vom 31.12.2005

Gebrauchsmustergesetz § 16b

Kurztitel

Gebrauchsmustergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 211/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16b

Inkrafttretensdatum

01.02.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GMG

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 16 b,

Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung, die bei einer Anmeldestelle eingereicht wurde, die nicht vom Geltungsbereich einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Anerkennung der Priorität erfaßt ist, für eine dieselbe Erfindung betreffende spätere Gebrauchsmusteranmeldung im Inland das Recht der Priorität der früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung zu, wenn eine entsprechende Gegenseitigkeit mit dieser Anmeldestelle durch eine vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachung festgestellt ist. Die Voraussetzungen und die Wirkungen dieses Prioritätsrechtes entsprechen denen des Artikels 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1973,.

Schlagworte

Patentanmeldung

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016

Gesetzesnummer

10003230

Dokumentnummer

NOR12040301

Alte Dokumentnummer

N2199813059O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/211/P16b/NOR12040301