Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gebrauchsmustergesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 43
Inkrafttretensdatum
01.04.1994
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GMG
Index
26/03 Patentrecht
Text
Auskunftspflicht
§ 43.Paragraph 43,
Wer Gegenstände in einer Weise bezeichnet, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß sie Gebrauchsmusterschutz genießen, hat auf Verlangen jedermann darüber Auskunft zu geben, auf welches Gebrauchsmuster sich die Bezeichnung stützt.
Schlagworte
Gebrauchsmusteranmaßung
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016
Gesetzesnummer
10003230
Dokumentnummer
NOR12037491
Alte Dokumentnummer
N2199434377J