Bundesrecht konsolidiert: Gebrauchsmustergesetz § 42, Fassung vom 30.06.2005

Gebrauchsmustergesetz § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebrauchsmustergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 211/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.04.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

GMG

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 42, (1) Wer ein Gebrauchsmuster verletzt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

  1. Absatz 2Ebenso ist der Inhaber oder Leiter eines Unternehmens zu bestrafen, der eine im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Gebrauchsmusterverletzung nicht verhindert. Ist der Inhaber des Unternehmens eine juristische Person, so ist die Bestimmung auf die Organe des Unternehmens anzuwenden, die sich einer solchen Unterlassung schuldig gemacht haben. Für die über die Organe verhängten Geldstrafen haftet das Unternehmen zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten.
  2. Absatz 3Die Verfolgung findet nur auf Verlangen des Verletzten satt.
  3. Absatz 4Für das Strafverfahren gelten die Paragraphen 160,, 161 und 164 des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, sinngemäß.

Anmerkung

Zum Abs. 1: Nach § 7 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, ist Vorsatz
erfordert.

Schlagworte

BGBl. Nr. 259/1970, Dienstgeberhaftung, Privatanklage

Gesetzesnummer

10003230

Dokumentnummer

NOR12037490

Alte Dokumentnummer

N2199434376J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/211/P42/NOR12037490