Bundesrecht konsolidiert: Gebrauchsmustergesetz § 29, Fassung vom 31.01.1999

Gebrauchsmustergesetz § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebrauchsmustergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 211/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.04.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

GMG

Index

26/03 Patentrecht

Text

Aberkennung

§ 29. (1) Wer behauptet,

  1. 1.
    daß er anstelle des Gebrauchsmusterinhabers Anspruch auf Gebrauchsmusterschutz hat (§ 7), oder
  2. 2.
    daß der wesentliche Inhalt des Gebrauchsmusters seinen Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen oder einem von ihm angewendeten Verfahren ohne seine Einwilligung entnommen worden ist,
kann begehren, daß das Gebrauchsmuster dem Gebrauchsmusterinhaber aberkannt und daß es dem Antragsteller übertragen wird. Wird keine Übertragung begehrt, so endet der Gebrauchsmusterschutz mit Rechtskraft der die Aberkennung aussprechenden Entscheidung.
  1. (2) Trifft der Aberkennungsgrund (Abs. 1) nur teilweise zu, so wird das Gebrauchsmuster nur teilweise aberkannt oder übertragen.
  2. (3) Der Anspruch verjährt gegenüber dem gutgläubigen Gebrauchsmusterinhaber innerhalb dreier Jahre ab dem Tag seiner Eintragung in das Gebrauchsmusterregister.
  3. (4) Die aus der Aberkennung entspringenden wechselseitigen Ersatz- und Rückforderungsansprüche sind nach bürgerlichem Recht zu beurteilen und im Zivilrechtsweg geltend zu machen.
  4. (5) Bei einer Übertragung gemäß Abs. 1 bleiben die vom früheren Gebrauchsmusterinhaber rechtmäßig bestellten, von dritten Personen redlich erworbenen und seit mindestens einem Jahr im Gebrauchsmusterregister eingetragenen Lizenzrechte auch gegenüber dem neuen Gebrauchsmusterinhaber unbeschadet der hieraus gegen den bisherigen Gebrauchsmusterinhaber entspringenden Ersatzansprüche aufrecht, sofern sie durch keine rechtlich begründete Streitanmerkung (§ 32 Abs. 3) betroffen sind.

Anmerkung

Zuständigkeit: § 33.

Schlagworte

Ersatzforderungsanspruch

Gesetzesnummer

10003230

Dokumentnummer

NOR12037477

Alte Dokumentnummer

N2199434363J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/211/P29/NOR12037477