Bundesrecht konsolidiert: Gebrauchsmustergesetz § 27, Fassung vom 31.01.1999

Gebrauchsmustergesetz § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebrauchsmustergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 211/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.04.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

GMG

Index

26/03 Patentrecht

Text

Beschleunigte Veröffentlichung und Registrierung

Paragraph 27, (1) Der Anmelder kann die sofortige, vom Zeitpunkt der Fertigstellung des Recherchenberichtes unabhängige Veröffentlichung und Registrierung des Gebrauchsmusters beantragen. Dieser Antrag kann bis zum Tag vor Zustellung des Recherchenberichtes gestellt werden. Gleichzeitig mit dem Antrag ist die Zahlung der Veröffentlichungsgebühr (Paragraph 46, Absatz 2,) und der Zuschlagsgebühr für die beschleunigte Veröffentlichung und Registrierung (Paragraph 46, Absatz 3,) ordnungsgemäß nachzuweisen (Paragraph 49,), andernfalls gilt der Antrag als nicht gestellt.

  1. Absatz 2Bestehen auf Grund der Gesetzmäßigkeitsprüfung (Paragraph 18,) gegen die Veröffentlichung und Registrierung keine Bedenken, sind die Veröffentlichung des Gebrauchsmusters im Gebrauchsmusterblatt (Paragraph 23,) und seine Registrierung im Gebrauchsmusterregister (Paragraph 24,) sofort zu verfügen.
  2. Absatz 3Ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung und Registrierung des Gebrauchsmusters der Recherchenbericht noch nicht fertiggestellt, wird dieser nicht in die Gebrauchsmusterschrift (Paragraph 25,) aufgenommen, sondern gesondert ausgegeben. Der Recherchenbericht wird dem Gebrauchsmusterinhaber übermittelt.

Gesetzesnummer

10003230

Dokumentnummer

NOR12037475

Alte Dokumentnummer

N2199434361J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/211/P27/NOR12037475