Bundesrecht konsolidiert: Gebrauchsmustergesetz § 27, Fassung vom 31.01.1999

Gebrauchsmustergesetz § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebrauchsmustergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 211/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.04.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

GMG

Index

26/03 Patentrecht

Text

Beschleunigte Veröffentlichung und Registrierung

§ 27. (1) Der Anmelder kann die sofortige, vom Zeitpunkt der Fertigstellung des Recherchenberichtes unabhängige Veröffentlichung und Registrierung des Gebrauchsmusters beantragen. Dieser Antrag kann bis zum Tag vor Zustellung des Recherchenberichtes gestellt werden. Gleichzeitig mit dem Antrag ist die Zahlung der Veröffentlichungsgebühr (§ 46 Abs. 2) und der Zuschlagsgebühr für die beschleunigte Veröffentlichung und Registrierung (§ 46 Abs. 3) ordnungsgemäß nachzuweisen (§ 49), andernfalls gilt der Antrag als nicht gestellt.

  1. (2) Bestehen auf Grund der Gesetzmäßigkeitsprüfung (§ 18) gegen die Veröffentlichung und Registrierung keine Bedenken, sind die Veröffentlichung des Gebrauchsmusters im Gebrauchsmusterblatt (§ 23) und seine Registrierung im Gebrauchsmusterregister (§ 24) sofort zu verfügen.
  2. (3) Ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung und Registrierung des Gebrauchsmusters der Recherchenbericht noch nicht fertiggestellt, wird dieser nicht in die Gebrauchsmusterschrift (§ 25) aufgenommen, sondern gesondert ausgegeben. Der Recherchenbericht wird dem Gebrauchsmusterinhaber übermittelt.

Gesetzesnummer

10003230

Dokumentnummer

NOR12037475

Alte Dokumentnummer

N2199434361J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/211/P27/NOR12037475