Bundesrecht konsolidiert: Gebrauchsmustergesetz § 42, tagesaktuelle Fassung

Gebrauchsmustergesetz § 42

Kurztitel

Gebrauchsmustergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 211/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GMG

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 42,
  1. Absatz einsWer ein Gebrauchsmuster verletzt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer die Tat gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Ebenso ist der Inhaber oder Leiter eines Unternehmens zu bestrafen, der eine im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Gebrauchsmusterverletzung nicht verhindert.
  3. Absatz 3Ist der Inhaber des Unternehmens nach Absatz 2, eine Gesellschaft, eine Genossenschaft, ein Verein oder ein anderes, nicht zu den physischen Personen gehöriges Rechtssubjekt, so ist Absatz 2, auf die Organe anzuwenden, wenn sie sich einer solchen Unterlassung schuldig gemacht haben.
  4. Absatz 4Absatz eins, ist auf Bedienstete oder Beauftragte nicht anzuwenden, die die Handlung im Auftrag ihres Dienstgebers oder Auftraggebers vorgenommen haben, sofern ihnen wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht zugemutet werden konnte, die Vornahme dieser Handlungen abzulehnen.
  5. Absatz 5Die Verfolgung erfolgt nur auf Verlangen des Verletzten.
  6. Absatz 6Für das Strafverfahren gelten die Paragraphen 160 und 161 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß.

Anmerkung

Zum Abs. 1: Nach § 7 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, ist Vorsatz
erfordert.

Schlagworte

Dienstgeberhaftung, Privatanklage

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016

Gesetzesnummer

10003230

Dokumentnummer

NOR40071368

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/211/P42/NOR40071368