Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gebrauchsmustergesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 30
Inkrafttretensdatum
01.04.1994
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GMG
Index
26/03 Patentrecht
Text
Abhängigerklärung
§ 30.Paragraph 30,
Der Inhaber eines prioritätsälteren Gebrauchsmusters oder eines prioritätsälteren Patentes kann die Entscheidung beantragen, daß die gewerbliche Verwendung eines Gebrauchsmusters die vollständige oder teilweise Benützung seiner als Gebrauchsmuster oder Patent geschützten Erfindung voraussetzt.
Anmerkung
Zuständigkeit: § 33.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016
Gesetzesnummer
10003230
Dokumentnummer
NOR12037478
Alte Dokumentnummer
N2199434364J