Bundesrecht konsolidiert: Gebrauchsmustergesetz § 25, tagesaktuelle Fassung

Gebrauchsmustergesetz § 25

Kurztitel

Gebrauchsmustergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 211/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.04.1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GMG

Index

26/03 Patentrecht

Text

Gebrauchsmusterschrift

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDas Patentamt gibt zu jedem registrierten Gebrauchsmuster eine Gebrauchsmusterschrift aus, in die insbesondere aufgenommen werden:
    1. Ziffer eins
      die im Paragraph 24, genannten Angaben;
    2. Ziffer 2
      die der Verfügung der Veröffentlichung und Registrierung des Gebrauchsmusters (Paragraphen 22,, 27 Absatz 2,) zugrunde liegende Fassung der Beschreibung, Ansprüche, Zeichnungen und Zusammenfassung;
    3. Ziffer 3
      der Recherchenbericht, sofern nicht gemäß Paragraph 27, Absatz 3, eine gesonderte Ausgabe des Recherchenberichtes erfolgt.
  2. Absatz 2Öffentlich-rechtlichen Institutionen kann über Ansuchen je ein Exemplar aller ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens ausgegebenen Gebrauchsmusterschriften und gesondert ausgegebenen Recherchenberichte kostenlos überlassen werden, wenn diese der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016

Gesetzesnummer

10003230

Dokumentnummer

NOR12037473

Alte Dokumentnummer

N2199434359J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/211/P25/NOR12037473